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Anspruchsvoraussetzung für den Altersunterhalt nach § 1571 BGB ist zum einen das Vorliegen eines der Einsatzzeitpunkte dieser Vorschrift und zum anderen ein Alter, bei dem eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – möglicherweise auch nur in Teilzeit (vgl. dazu BGH v. 03.02.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, Rdnr. 18 ff.; Wendl/Bömelburg, § 4 Rdnr. 214) – nicht mehr erwartet werden kann. Eine Altersgrenze, bei deren Erreichen die Erwerbsobliegenheit nicht mehr besteht, nennt das Gesetz nicht. Das Erreichen dieses Alters braucht nicht ehebedingt zu sein. Der Anspruch aus § 1571 BGB ist auch dann gegeben, wenn ältere Menschen heiraten und sich wieder scheiden lassen (BGH v. 08.12.1982 – IVb ZR 331/81, FamRZ 1983, 150, Rdnr. 8; vgl. auch OLG Saarbrücken v. 04.12.2003 – 6 UF 38/03, FamRZ 2004, 1293). Es reicht auch hier aus, dass sich der Anspruch dem Grunde nach auf einen der Einsatzzeitpunkte der Vorschrift zurückführen lässt, die Bedürftigkeit aber erst [...]
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