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Die Abtrennung von Folgesachen ist seit 01.09.2009 in § 140 FamFG geregelt, und zwar sowohl hinsichtlich der vorher in § 628 ZPO a.F. als auch hinsichtlich der zuvor in § 623 ZPO a.F. geregelten Abtrennungstatbestände. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG gelten jedoch für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren die früheren Regelungen fort (siehe unter 4. zu Altverfahren). Die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 140 FamFG sind für jede abzutrennende Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Brandenburg v. 09.04.2020 – 9 UF 19/20, FamRZ 2020, 1586). Dieser Abtrennungstatbestand, der der früheren Regelung des § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. entspricht, gilt nur für Unterhalts- und Güterrechtsfolgesachen. Wird in einer solchen Folgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. Dies wird bei der Folgesache Unterhalt selten vorkommen, etwa dann, wenn das inzwischen volljährige Kind, für das wegen Eintritt der [...]
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