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Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern ihrem Kind grundsätzlich Ausbildungsunterhalt für eine der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes angemessene Ausbildung (BGH, FamRZ 2006, 1100). Eine Zweitausbildung ist nur in besonderen Ausnahmefällen geschuldet. Damit kommt der Frage, wann eine einheitliche Ausbildung vorliegt, erhebliche praktische Bedeutung in den Fällen zu, in denen die Ausbildung sich nicht von vorneherein als eine Einheit darstellt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen die Schulausbildung mit einer praktischen Ausbildung kombiniert wird. Die Rechtsprechung bejaht eine einheitliche Ausbildung auch dann, wenn sie aus mehreren an sich selbständigen Ausbildungsabschnitten besteht, die aber inhaltlich miteinander korrespondieren und in zeitlich enger Abfolge durchlaufen werden (grundlegend BGH, FamRZ 2006, 1100 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung). Es wird also eine Gesamtschau der geplanten Ausbildung vorgenommen und nicht darauf abgestellt, ob die [...]
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