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Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, dienen dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands. Dies gilt auch für Übergangsbeihilfen von Zeitsoldaten nach Ablauf der Dienstzeit (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 474). Es besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich geltend zu machen (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1998, 619). In der familienrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird derzeit vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Verbots der Doppelverwertung von Vermögens- und Einkommenspositionen im Unterhaltsrecht und im Zugewinnausgleich kontrovers diskutiert, ob und wie Abfindungszahlungen unterhaltsrechtlich einzuordnen und zu bewerten sind (siehe auch Stichwort „Doppelberücksichtigungsverbot“). Die bisherige Rechtsprechung des BGH bietet zur Lösung dieser Problematik kaum Hilfe. In seinem Urteil vom [...]
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