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Früher war die gerichtliche Zuständigkeit für Gewaltschutzsachen zweigeteilt. Das Familiengericht war nur zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt hatten. Andernfalls waren die Zivilgerichte zuständig. Nunmehr sind für alle Gewaltschutzsachen einheitlich die Familiengerichte zuständig. Für alle Gewaltschutzsachen gilt das Verfahrensrecht des FamFG. Dies ist sachgerecht, da das Verfahrensrecht des FamFG gegenüber dem Verfahrensrecht der ZPO flexibler ist. Hierdurch wird es ermöglicht, besser den Besonderheiten des jeweiligen Falls gerecht zu werden. Zudem wird der Antragsteller durch mehrere Faktoren entlastet: Zum einen sind die Anforderungen an den Antrag geringer. Zum anderen ist die Sachaufklärung durch den Amtsermittlungsgrundsatz einfacher. Das Gericht kann formlose Beweiserhebungen durchführen, was zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung beitragen kann. [...]
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