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Wesentliche Bedeutung kommt der Frage zu, welcher Ehegatte in welcher Höhe durch die Regelung Nachteile erlangt hat. Nachteilig ist die Regelung für den Ehegatten, der sich bei der gesetzlichen Durchführung des VA besser als bei Anwendung der Vereinbarung stehen würde. Dafür ist der insgesamt Ausgleichsberechtigte – den es im neuen Recht an sich nicht gibt – zu ermitteln. Die Gesamtbilanz hat den tatsächlichen Wertunterschied darzustellen, der sich nach dem unterstellten Hin- und Her-Ausgleich ergibt. Zur Vergleichbarkeit ist an die (korrespondierenden) Kapitalwerte der Versorgungen anzuknüpfen. Je höher der Wertunterschied ist, umso intensiver hat die Inhalts- und Ausübungskontrolle zu erfolgen. Sind Anrechte mit einer besonders hohen Dynamik vorhanden, sollte dies gesondert beachtet werden. Die gesetzliche/vertragliche Ausgestaltung der Versorgungen ist einzubeziehen: Bieten diese umfassenden Schutz auch bei Erwerbsunfähigkeit und enthalten sie eine [...]
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