Der VA ist eine eigenständige Familiensache (§ 111 Nr. 7 FamFG). Er ist unabhängig vom Güterstand der Eheleute bei der Ehescheidung durchzuführen. Er ist nicht davon abhängig, ob Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten bestanden oder bestehen. Jedoch können Wechselwirkungen zwischen dem VA und den anderen Familiensachen bestehen. Eine Wechselwirkung zwischen Haushaltssachen und VA ist kaum vorstellbar. Der VA betrifft Versorgungsrechte (Forderungen) und damit Vermögenspositionen, nicht aber Gegenstände, die dem Wohnungs- und Hauswirtschaftsbereich der Eheleute (Haushaltsgegenstände) zuzuweisen sind. Zum Verhältnis bereits laufender Renten und Unterhalt bei noch nicht durchgeführtem VA siehe zunächst Teil 8/4.6.3.4. Jegliches Renteneinkommen ist im Grundsatz Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn (allg. Ansicht, z.B. BGH, FamRZ 2007, 1532; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2008, 544). Die Bereinigung des Renteneinkommens um pauschalisierte berufsbedingte Aufwendungen oder [...]