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Mit der Zahlung des vom Gericht festgesetzten Betrags an den Zielversorgungsträger des Ausgleichsberechtigten wird der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen von seinen Rechten und Pflichten befreit. In der betrieblichen Altersversorgung erlischt mit der Zahlung die Zusage des Arbeitgebers an den Ausgleichspflichtigen. Zahlt der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen den festgesetzten Betrag nicht, kann der Zielversorgungsträger aus der gerichtlichen Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Endentscheidung des Gerichts stellt insoweit auch einen Vollstreckungstitel im Verhältnis zwischen den an der externen Teilung beteiligten Versorgungsträgern dar (HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 14 VersAusglG Rdnr. 57; Bergner, NJW 2009, 1169, 1171). Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen [...]
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