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Die grobe Unbilligkeit wird vor allem dann in Frage kommen, wenn die Durchführung des VA zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des insgesamt Ausgleichspflichtigen führen würde. Dies ist der Fall, wenn der insgesamt Ausgleichsverpflichtete auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, während der insgesamt Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert ist (BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001; BGH, Beschl. v. 24.04.2013 – XII ZB 172/08, FamRZ 2013, 1200; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2014 – 8 UF 77/13, FamRZ 2014, 1463; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2013 – 6 UF 50/12, FamFR 2013, 468). Der nach Durchführung des VA unterschiedlich hohe Rentenbezug stellt grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit dar (BGH, FamRZ 2005, 696, 699). Die befristete Herabsetzung kommt aber in Betracht, wenn die beiderseitigen Nettoversorgungen lediglich für eine vorübergehende Zeit unterschiedlich [...]
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