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Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sind nicht auszugleichen. Abzustellen ist auf die einzelne Versorgung des Ausgleichspflichtigen, sofern diese in wirtschaftlicher Hinsicht selbständig ist, auch wenn es sich um einzelne Bausteine einer an sich einheitlichen Versorgung handelt (BGH, FamRZ 2012, 610; BGH, FamRZ 2012, 189; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308). Auch hier ist die Höhe danach zu bestimmen, ob es sich bei der Bezugsgröße des einzelnen Anrechts um einen Rentenbetrag oder um etwas anderes – dann gilt der Kapitalwert – handelt (siehe bereits die Tabelle oben in Teil 3/9.5). (mit Rentenwert und Kapitalwert) Das Ehezeitende ist der 31.10.2024. Die betriebliche Altersversorgung teilt für den Ehemann einen Ehezeitanteil an Anrechten von 30 € monatlichem Rentenbetrag und einen Ausgleichswert (nach Abzug der Kosten gem. § 13 VersAusglG) von 14 € mit. Die private X-Lebensversicherung teilt für die Ehefrau einen Ehezeitanteil an Anrechten der [...]
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