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Die Auskunftsrechte bestehen für jede VA-Sache gem. den §§ 217 ff. FamFG. Die Rechte/Pflichten bestehen auch für den Ausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG. Es spielt keine Rolle, ob der VA im Scheidungsverbund oder isoliert geführt wird. In Anpassungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG oder in Änderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG besteht ebenfalls die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen. Nach dem während des (nach rechtskräftiger Scheidung) noch laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens eintretenden Tod des Ehegatten richtet sich das Auskunftsrecht gegen dessen Erben/Hinterbliebene. Die Auskunft betrifft dann allerdings einen anderen Verfahrensgegenstand und setzt voraus, dass der Erbe über eigenes Wissen über die auszugleichenden Versorgungsanrechte des Erblassers verfügt oder sich Kenntnisse darüber in zumutbarer Weise verschaffen kann (BGH, FamRZ 1986, 253). Für Hinterbliebene kann eine Auskunftspflicht in den Fällen des § 26 [...]
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