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Regelmäßig wird das Anpassungsverfahren wegen Unterhalt erst dann in Betracht kommen, wenn über den VA bereits rechtskräftig entschieden worden (OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 434) und ein anpassungsfähiges Anrecht i.S.v. § 32 VersAusglG (siehe Teil 8/4.34 unter Randbemerkung „Anpassungsfähige Anrechte“) betroffen ist. Ist allerdings der Unterhaltspflichtige zur Zeit der erstmaligen Entscheidung über den VA Rentner, können die Voraussetzungen des Unterhaltsprivilegs bereits hier vorliegen. Deshalb kann das Unterhaltsprivileg auch als Folgesache zur Ehescheidung geltend gemacht werden (str., siehe näher Teil 8/4.35.5.2). Im Übrigen sind vier in § 33 VersAusglG normierte besondere Voraussetzungen erforderlich: Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen; kein Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten; Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen; Überschreitung einer Mindestgrenze. Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss bereits eine Rente [...]
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