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Die Rechtsfolgen des Unterhaltsprivilegs sind abhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Die Aussetzung der Rentenkürzung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte (BGH v. 26.06.2013 – XII ZB 64/13, FamRZ 2013, 1640; BGH v. 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189; BGH, FamRZ 2012, 853). Dies stellt eine wesentliche Abweichung von der Rechtslage bis 31.08.2009 (§ 5 VAHRG a.F.) dar, wonach bei Vorliegen des Unterhaltsprivilegs die Kürzung aus dem VA in voller Höhe ausgesetzt wurde. Ein Härtefall nach § 27 VersAusglG aufgrund der Unterschiede zwischen altem und neuem Recht resultiert hieraus allein regelmäßig nicht (BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 253/13, NJW-Spezial 2014, 101). Das neue Recht begrenzt die maximale Kürzung des durchgeführten VA damit in doppelter Hinsicht: 1. einerseits in Höhe des gesetzlichen [...]
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