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Eine Abänderung des bei der Ehescheidung durchgeführten VA setzt voraus, dass ein anpassungsfähiges Anrecht gem. § 32 VersAusglG betroffen ist (§ 225 Abs. 1 FamFG); eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung vorliegt, die - nachträglich eingetreten ist und - auf den Ausgleichswert des anpassungsfähigen Anrechts zurückwirkt (§ 225 Abs. 2 FamFG) und - entweder wesentlich ist (§ 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG) oder - zur Erfüllung einer Wartezeit führt (§ 225 Abs. 4 FamFG) - und sich zudem als vorteilhaft für den Ehegatten/Hinterbliebenen auswirkt (§ 225 Abs. 5 FamFG). Nicht jedes dem VA unterfallende Anrecht ist abänderbar. Die Abänderung ist nur bei anpassungsfähigen Anrechten gem. § 32 VersAusglG möglich. Es handelt sich ausschließlich um Anrechte aus den Regelsicherungssystemen gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, die abänderbar sind: Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG); [...]
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