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Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532) stellt sich gerichtlich und außergerichtlich vermehrt die Frage nach der Begründung des Wechselmodells. Auch wenn die Vereinbarung der Eltern, das Kind im Wechselmodell zu betreuen, nicht neu ist, so ist doch zu verzeichnen, dass sowohl die Beratungspraxis als auch die Rechtsprechung sich zunehmend damit auseinandersetzen, was auch auf die novellierten Vorschriften zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückzuführen sein dürfte. Die mit dem Wechselmodell einhergehenden rechtlichen Fragen sind nicht unerheblich: Diese beginnen bereits damit, was unter dem Begriff „Wechselmodell“ zu verstehen ist, welches Verfahren für die Begründung oder die Beibehaltung des Wechselmodells in die Wege geleitet werden kann, und was Entscheidungsmaßstab für die Anordnung des Wechselmodells ist. Lange Zeit war in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das Wechselmodell auch gegen [...]
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