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Grundsätzlich sind beide Eltern gleich geeignet, die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Erwerbstätigkeitsbedingte Abwesenheit und damit einhergehende notwendige Fremdbetreuung stellen jedoch ein wichtiges Kriterium dar, sofern sie sich auf die Betreuung des Kindes auswirkt. Anders ist dies zu beurteilen, wenn ein Elternteil nicht erziehungsgeeignet ist. Hinweise hierzu ergeben sich aus: Alkoholismus, Drogen- und Tablettenmissbrauch, Gewaltanwendung gegen das Kind, mangelndem Verantwortungsbewusstsein. In diesen Fällen muss der Schweregrad der Kindeswohlgefährdung noch nicht erreicht sein, gleichwohl kann dem Elternteil die elterliche Sorge nicht belassen werden (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1671 Rdnr. 22). Bei entsprechenden Hinweisen sollte ein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeregt werden. Auch erfordern das Alter und das Geschlecht des Kindes keine spezielle Disposition. Jungen gehören nicht automatisch zum Vater und Mädchen nicht automatisch zur Mutter. [...]
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