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Nach der ab 19.05.2013 geltenden Neuregelung des § 1626a BGB durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795) ist auch ohne die Zustimmung der Mutter die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht möglich. Eine Übertragung der Mitsorge gegen den Willen der Kindesmutter war bis zur Neuregelung unzulässig. Da der Gesetzesaufbau nicht dem tatsächlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis entspricht, sondern das gesetzliche Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Spitze stellt, sollte die Vorschrift vom Grundsatz des § 1626a Abs. 3 BGB verstanden werden. Ist die Mutter des Kindes bei der Geburt nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, so hat sie die elterliche Sorge alleine inne. Das Familiengericht überträgt auf den Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative [...]
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