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Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens folgt den allgemeinen Grundsätzen (siehe hierzu Teil 7/2.1.1.5.1 und Teil 7/2.2.3.1.7.3). Darüber hinaus sind folgende Besonderheiten zu beachten: Gesetzlich begründete Unterhaltsleistungen, die an einen Elternteil fließen, erhöhen dessen Leistungsfähigkeit auch im Verhältnis zu volljährigen Kindern (OLG Hamm, FamRZ 1988, 1270, 1271; allgemein dazu BGH, FamRZ 1980, 555, 556). Der Anspruchsgrund (Trennungs-, nachehelicher Unterhalt, Familienunterhalt, u.U. sogar Verwandtenunterhalt) spielt keine Rolle. Auf gesetzlich nicht begründete Unterhaltsleistungen trifft dies dagegen nicht zu, da es sich um freiwillige Leistungen handelt (BGH, FamRZ 1986, 151, 152; BGH, FamRZ 1988, 1039, 1041; OLG Köln, FamRZ 1990, 310, 311). Anderes kann gelten, wenn ein Mangelfall besteht; dann können jedenfalls für die Vergangenheit auch solche freiwilligen Unterhaltszahlungen dem Empfänger als Einkommen zuzurechnen sein (vgl. BGH, [...]
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