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Aus der Identität des Minderjährigen- und Volljährigenunterhaltsanspruchs (siehe zuvor) ergeben sich wesentliche verfahrensrechtliche Konsequenzen. Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Titulierung ihrer Unterhaltsansprüche, also auch über den Zeitpunkt ihres Volljährigkeitseintritts hinaus (OLG Hamm, FamFR 2012, 129). Ein Unterhaltstitel des minderjährigen Kindes wirkt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (BGH, FamRZ 1994, 696; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1692; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 886; OLG Brandenburg, FamRB 2006, 176; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 653 = jurisPR-FamR 4/2007 [Götsche]; OLG Hamm, FamRZ 2007, 654; teilweise a.A. OLG Hamm, FamRZ 2006, 48). Auf die Art des Titels (Urteil/Beschluss, Vergleich, vollstreckbare Urkunde) kommt es dafür nicht an (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 886 und OLG Saarbrücken, ZFE 2007, 316), ebenso wenig darauf, ob der Titel im Hauptsacheverfahren oder im einstweiligen Anordnungsverfahren [...]
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