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Der Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsbedürftigen Kindes nach § 2 BGB bewirkt wesentliche Veränderungen im Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich wird von einem volljährig gewordenen Kind wie von jedem anderen Erwachsenen erwartet, dass es eigenverantwortlich für die Deckung seines eigenen Unterhalts aufkommt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind noch zu Hause wohnt oder sogar als privilegiert volljährig (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) gilt. Damit trifft das volljährige Kind eine verstärkte Pflicht, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. Aus dem Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass der Volljährige zur Deckung seines Bedarfs auch ggf. vorhandenes Vermögen aus seinem Vermögensstamm einsetzen muss (BGH, FamRZ 1998, 367; OLG Schleswig, MDR 2000, 163, 164; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 876, 877; siehe näher Teil 7/2.3.2.2.10.6). So kann auch ein erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung fiktiv unterstellt werden, wenn das volljährige Kind seiner [...]
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