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Fiktive Einkünfte spielen auf der Ebene der Bedarfsermittlung nur bei sogenannten Hauskindern, also den noch im Hause eines Elternteils lebenden Volljährigen eine Rolle, bei denen der Bedarf nach der h.M. nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu bestimmen ist. Bei auswärtig wohnenden Volljährigen wird der Bedarf abstrakt berechnet, die Elterneinkünfte spielen dann erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit (siehe Teil 7/2.3.2.2.15.3) eine Rolle. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach den tatsächlichen Einkünften seiner Eltern. Fiktive Einkünfte eines Elternteils dürfen der Bedarfsermittlung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie die Lebensstellung des Volljährigen geprägt haben, also in der Vergangenheit vom Elternteil tatsächlich erzielt wurden (BGH, FuR 2001, 224; BGH, FamRZ 1997, 281, 283; OLG Braunschweig, FamRZ 2010, 987; Viefhues, jurisPR-FamR 20/2006 m.w.N.; im Ergebnis auch OLG Koblenz, FamRZ 2007, 286, 287; a.A. ohne [...]
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