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Trotz des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1618a BGB), wird man die durch den Ausübungsberechtigten getroffene Bestimmung der Unterhaltsgewährung regelmäßig als wirksam anzusehen haben (Götsche, FamRB 2008, 81, 82 und 84). Wirtschaftliche Gründe wie insbesondere die mit der Gewährung von Naturalunterhalt verbundene finanzielle Entlastung der Eltern gewinnen dabei besonderes Gewicht (Palandt/Diederichsen, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1612 Rdnr. 11; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2007, 762, 763 re.Sp.). Dies trifft in verstärktem Maße auf eine gegenüber dem volljährigen Kind getroffene Bestimmung zu. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass mit zunehmendem Alter des Kindes insbesondere nach Eintritt der Volljährigkeit auch die finanzielle Belastung der Eltern vielfach wächst. Auch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1612 Abs. 2 BGB ändert daran nichts, da im Wesentlichen (mit Ausnahme der frühzeitigeren Prüfung der kindlichen Belange, vgl. dazu [...]
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