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Vorhandenes Vermögen muss jeder Unterhaltsberechtigte im zumutbaren Rahmen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen. Für das volljährige Kind gilt nichts anderes. Vorhandene, realisierbare Forderungen sind einzuziehen (BGH, FamRZ 1998, 367, 369; vgl. auch BGH, FamRZ 1993, 1065, 1067 zum Ehegattenunterhalt). Vorhandenes Vermögen muss möglichst ertragreich angelegt werden. Zinsen, die der volljährige Unterhaltsberechtigte aus Wertpapieren ziehen kann, sind fiktiv anrechenbar (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1235, 1236; vgl. auch OLG Koblenz, FF 2005, 193 zum Ehegattenunterhalt). Bewohnt der Volljährige ihm gehörendes Wohneigentum, ist ihm ein Wohnvorteil zuzurechnen. Es gelten die üblichen Berechnungsgrundsätze, so dass die anzuerkennenden Hauslasten (insbesondere Darlehenszinsen) gegenzurechnen sind. Die insoweit bezogene Eigenheimzulage ist als Einkommen des Volljährigen einzubeziehen (siehe bereits Teil 7/2.3.2.2.10.3.4 a.E.). Ein sogenannter negativer Wohnvorteil, bei dem die [...]
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