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Vielfach wird ein Elternteil an den Volljährigen weiterhin Versorgungs- und Betreuungsleistungen erbringen. Zumeist ist dies der Elternteil, bei dem das volljährige Kind (weiterhin) wohnt. Hier gewährt der Elternteil grundsätzlich freies Wohnen. Ferner wird vielfach auch die Verpflegung sichergestellt, die Wäsche des Volljährigen gewaschen usw. Geschuldet werden diese Leistungen ab dem Eintritt der Volljährigkeit allerdings nicht. In der Regel wird es sich hierbei deshalb um freiwillige Leistungen des diese Leistungen erbringenden Elternteils handeln, die weder diesen selbst (BGH, FamRZ 2006, 99, 100) noch den anderen Elternteil von der bestehenden Barunterhaltspflicht entlasten (vgl. auch BGH, FamRZ 1994, 696). Damit kommt diesen Versorgungsleistungen beim Volljährigen keine bedarfsdeckende Wirkung zu. Der Unterhalt des Volljährigen ist deshalb auch bei Naturalleistungen eines Elternteils oder beider Eltern wie üblich zu berechnen und die Haftungsquote für jeden [...]
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