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Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt werden eigene Einkünfte Volljähriger nicht hälftig mit den Unterhaltsleistungen verrechnet, vielmehr mindern sie in vollem Umfang den Bedarf (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99, 100; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552). Wie das Kind seinen Bedarf ermittelt, d.h. ob nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabellen, nach einem festen Satz oder durch konkrete Bedarfsermittlung, spielt dabei keine Rolle. Anzurechnen sind jegliche Erwerbseinkünfte oder Ersatzeinkünfte, z.B. eine Rente wegen Erwerbsminderung (OLG Nürnberg, JAmt 2004, 335; DIJUF-Rechtsgutachten v. 06.06.2005 – U I.270DI, JAmt 2005, 352, 353). In diesen Fällen wird zudem wegen verselbständigter Lebensstellung vielfach kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen. Werden Einkünfte überobligationsmäßig erzielt, sind diese jedenfalls teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Es ist daher stets zu prüfen, ob der Volljährige zur Einkommenserzielung verpflichtet war (Bestehen einer [...]
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