Den Wehrdienst ableistende Soldaten haben vielfach keinen ungedeckten Bedarf, da ihr Dienstherr umfassend den anfallenden Bedarf (insbesondere Kost und Logis) deckt (BAG, EzFamR BGB § 1601 Nr. 18). Im Einzelfall kann auch einem Wehrpflichtigen ein ergänzender Unterhaltsanspruch zustehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1990, 394, 395; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2002, 965, 967; OLG München, OLGReport München 2002, 142) ist die früher vertretene Ansicht, die stets von der eigenen Lebensstellung des Wehrpflichtigen ausging, nicht aufrechtzuerhalten. Da viele Wehrpflichtige ihre Freizeit am Abend und am Wochenende in der gewohnten Umgebung und in der gewohnten Art und Weise verbringen, sie den Wehrdienst nach Absolvierung der Grundausbildung also wie eine Berufstätigkeit ableisten, kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass die Kasernierung den Unterhaltsbedarf des Wehrpflichtigen einheitlich prägt. Hatte der Wehrpflichtige vor der Dienstzeit eine von den Eltern [...]