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Die vorangestellten Ausführungen treffen zunächst auch auf behinderte volljährige Kinder zu. Diese werfen in der Bedarfsermittlung aber besondere Probleme auf. Zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII durch das behinderte Kind siehe Teil 7/2.3.2.2.10.3.4. Zur Möglichkeit einer Vermögensbildung siehe OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 47: Altersvorsorge eines behinderten Kindes. Zu eventuellen Besonderheiten beim Selbstbehalt der Eltern siehe Teil 7/2.3.2.2.13.4.5. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit muss sich auch das behinderte Kind, das sich weder in einer Schul- noch in einer Berufsausbildung befindet, darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Bei Verstößen gegen die Erwerbsobliegenheit ist dem behinderten erwerbsfähigen Kind ein nach den Umständen des Einzelfalls fiktiv erzielbares Einkommen zurechenbar. Der Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII begründet eine [...]
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