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Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt. Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind: eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG), Getrenntleben der Eheleute, Bedarf des Unterhaltsberechtigten, Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand. In der Praxis wird der Bedarf – vereinfachend – durch eine Anteilsberechnung auf der Basis der aktuellen Einkünfte der Eheleute berechnet (sog. Quotenunterhalt), ohne dass streng zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit unterschieden [...]
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