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Bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Einkünften gelten für den Berechtigten die gleichen Grundsätze wie beim Unterhaltspflichtigen. Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur ausnahmsweise unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugutekommen, sich aber auf ein Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken sollen. Damit führt die freiwillige Zuwendung weder zu einer Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen noch zu einer teilweisen Bedarfsdeckung beim Berechtigten. Anders ist dies nur dann, wenn sich dem Willen des Zuwendenden Abweichendes entnehmen lässt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Willensbestimmung des Zuwendenden, lässt sich ein entsprechender Wille üblicherweise aus den persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander erschließen. Leistungen eines Dritten an den [...]
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