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Arbeitet der Berechtigte nicht, so stellt sich die Frage, ob er damit eine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verletzt, weil er – in einem bestimmten Umfang – zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Diese Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit führt zur Anrechnung hypothetischer Einkünfte (zum fiktiven Einkommen aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit Viefhues, FuR 2015, 66; Wönne, FF 2013, 476; Jüdt, FuR 2012, 520). Die entscheidenden Fragestellungen sind hier: Besteht eine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit und in welchem Umfang ist danach eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Umfang der Erwerbsobliegenheit)? Welche Einkünfte könnte der Erwerbsverpflichtete daraus erzielen (Höhe der anzurechnenden hypothetischen Einkünfte)? Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen [...]
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