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Der geschiedene Ehegatte kann nach § 1577 Abs. 1 BGB keinen nachehelichen Unterhalt verlangen, solange und soweit er sich aus seinen eigenen Einkünften selbst unterhalten kann. Der Einkommensbegriff dieser Norm ist wie im gesamten Unterhaltsrecht weit zu fassen. Einkommen sind daher alle dem Betroffenen zufließenden Gelder und geldwerten Leistungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von einer eventuellen öffentlich-rechtlichen Zweckbindung. Jedoch sind auch beim berechtigten Ehegatten wie beim unterhaltspflichtigen Ehegatten für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens die anfallenden Belastungen in Abzug zu bringen (siehe oben Teil 7/3.17.2). Beim Berechtigten kürzen sowohl die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden als auch die nicht prägenden Einkünfte den Unterhaltsbedarf. Dem Berechtigten obliegt es, die Unterhaltslast des anderen Ehegatten so gering wie möglich zu halten. Zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten zählen daher nicht [...]
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