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Eine weitere Brisanz für die praktische Arbeit ergibt sich aus Gesichtspunkten des Familienverfahrensrechts. Für die anwaltliche Beratung ist dabei zu beachten, dass die Vorschrift des § 1578b BGB grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechts gilt. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden (OLG Oldenburg v. 26.11.2009 – 14 UF 114/09, FamRZ 2010, 567). Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu (BGH v. 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391; BGH v. 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124; BGH v. 18.03.2009 – XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770 m. Anm. Borth, FamRZ 2009, 960). Daraus ist folgende Konsequenz abzuleiten: Erfolgt keine Befristung im Tenor des Beschlusses über die [...]
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