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Bei Unterhaltstiteln aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 01.01.2008 ist das Übergangsrecht des § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten. Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten (BGH, FamRZ 2011, 1721; BGH, FamRZ 2011, 1381; BGH v. 30.06.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414). Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 ergibt (BGH, FamRZ 2011, 1381; im Anschluss an BGH, FamRZ 2010, 111; BGH v. 26.05.2010 – XII ZR 143/08, FamRZ 2010, 1238 [...]
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