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Lehnt der Rechtspfleger den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses ab, weil der Antrag nicht den in § 250 Abs. 1 und § 249 FamFG bezeichneten Anforderungen entspricht, ist dies gem. § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht anfechtbar. Allerdings eröffnet § 11 Abs. 2 RPflG gegen alle nicht anfechtbaren Entscheidungen des Rechtspflegers die befristete Rechtspflegererinnerung. Dies gilt auch für eine nach § 250 Abs. 2 Satz 3 FamFG unanfechtbare Rechtspflegerentscheidung (OLG Zweibrücken v. 18.07.2003 – 6 WF 26/03, FamRZ 2004, 1796). Deshalb kann der Antragsteller gegen eine Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG einlegen, und zwar auch dann, wenn seine Einwände keine Anfechtungsgründe i.S.d. § 256 FamFG darstellen (BGH v. 28.05.2008 – XII ZB 104/06, FamRZ 2008, 1433, Rdnr. 15; OLG Stuttgart v. 24.02.2000 – 18 UF 83/00, FamRZ 2000, 1161). Hilft der Rechtspfleger nicht ab, entscheidet [...]
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