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Im Zusammenhang mit der Trennung bewegt den Mandanten häufig auch die Frage, was aus dem Kind wird, wenn der betreuende Elternteil verstirbt oder sonst ausfällt. Insbesondere gewinnt dieser Punkt an Bedeutung, wenn beim betreuenden Elternteil bereits eine ernsthafte Erkrankung diagnostiziert wurde oder dieser sich intensiv mit solchen Befürchtungen befasst. Nach § 1680 Abs. 1 BGB hat der überlebende Elternteil sodann automatisch die Alleinsorge, wenn vorher gemeinsames Sorgerecht bestand. Hatte der verstorbene Elternteil hingegen Alleinsorge, so hat das Familiengericht dem anderen leiblichen Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, wenn nicht Kindeswohlgründe entgegenstehen (§ 1680 Abs. 2 BGB). Hier muss im Rahmen der Vertragsgestaltung thematisiert werden, ob Gründe dagegensprechen, dass der andere leibliche Elternteil in einem solchen Fall die Betreuung übernimmt. Möglicherweise ist das Kind inzwischen in eine Patchworkfamilie eingebunden und soll deswegen beim [...]
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