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Ein Unterhaltsverzicht bedarf einer weitgehenden anwaltlichen Aufklärung. Zwar steht eine solche Vereinbarung im Einklang mit dem Grundsatz der „nachehelichen Eigenverantwortlichkeit“ der geschiedenen Ehepartner (§ 1569 BGB), kann im Einzelfall jedoch zu Nachteilen führen, die bei Vertragsschluss häufig noch gar nicht absehbar sind. Zu einem Verzicht sollte sich der Ehepartner daher erst nach ausführlicher Überprüfung und Abwägung aller Risiken entschließen. Ein häufiger Fehler ist es, bestimmte Verhaltensweisen des anderen Ehepartners (vor allem Zustimmung zur Scheidung, Zugeständnisse im Sorge- oder Umgangsbereich) mit dem Verzicht „erkaufen“ zu wollen, weil dies ein Indiz für die Sittenwidrigkeit ist. Demgegenüber unschädlich ist es, wenn der Verzicht im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung als angemessene Gegenleistung zu erkennen ist. Je gefestigter die wirtschaftliche Position der Eheleute ist (Doppelverdienerehe, Beamtenstatus, gesicherte [...]
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