Die Trennung der Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartner hat erhebliche steuerliche Aus-wirkungen. Insbesondere entfällt das Recht, sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen zu dürfen nach § 26 Abs. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 EStG bereits bei einer dauernden Trennung. Das bedeutet, dass der Splittingtarif nicht erst mit der Scheidung, sondern schon mit der dauernden Trennung entfällt. Damit kommt dem Zeitpunkt der dauernden Trennung einkommensteuerlich eine wichtige Bedeutung zu (so BFH v. 15.06.1973 – VI R 150/69, BStBl II, 640; BFH v. 09.03.1973 – VI R 396/70, BStBl II, 487; BFH v. 18.07.1985 – VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431). Dauernd getrennt leben Eheleute und eingetragene Lebenspartner i.S.d. Einkommensteuerrechts, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass mit ihrer Herstellung auf Dauer nicht mehr zu rechnen ist (H 26 „Getrenntleben“ EStH 2021). Da es [...]