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Im Einzelnen ist zur Checkliste in Teil 9/3.1.1.1.1 Folgendes anzumerken: Zu 1.1: Eingangs des Mandantengesprächs ist abzufragen, welcher Vermögenswert, der in der Ehe auf Seiten des anderen Ehegatten entstanden ist, nach der Vorstellung des Mandanten ausgleichspflichtig ist. Zu 1.2: Eine Wertschöpfung oder ggf. ihr Surrogat muss am Tag der Trennung noch vorhanden gewesen sein, ansonsten scheiden Ausgleichsansprüche aus (BGH, FamRZ 1982, 910, 912). Zu 1.3: Die Wertschöpfungsansprüche sind i.d.R. Auffangstatbestände. Speziellere Einzelabreden gehen der Innengesellschaft grundsätzlich vor (BGH, FamRZ 1995, 1062, 1063). Die Mandantin hat im Unternehmen des Ehemannes jahrelang mitgearbeitet und möchte am Unternehmenswert beteiligt werden, weil Gütertrennung vereinbart ist. Ein Anspruch aus Ehegatteninnengesellschaft scheidet aus, wenn ein Ehegattenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, der einem Drittvergleich standhält (BGH, FamRZ 2006, 607, 608). Dies gilt im Ergebnis auch für [...]
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