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Vor Bearbeitung eines Falls mit der möglichen Anspruchsgrundlage „ehebezogene Zuwendung“ ist die Lektüre der letzten Grundsatzentscheidung des BGH v. 30.06.1999 – XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = MDR 1999, 1266 = JR 2000, 497 zu empfehlen. Das Urteil befasst sich ausführlich mit den Voraussetzungen, den Rechtsfolgen und dem Zusammenspiel der nebengüterrechtlichen Ansprüche Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag und stellt diese systematisch dar. Es handelt sich um eine sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Zuständig ist daher das Familiengericht (§ 23b GVG). Es handelt sich um eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 3 FamFG). Also besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Gebräuchlich sind folgende Synonyma: ehebezogene Zuwendung ehebedingte Zuwendung unbenannte Zuwendung Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe. Das Scheitern der Ehe ist jedoch keine rechtsgeschäftliche [...]
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