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Maßgeblich für die Abtrennung einer oder mehrerer Folgesachen ist ausschließlich § 140 FamFG. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in erster und zweiter Instanz eröffnet. Neben den dort genannten Fällen kommt eine teilweise Auflösung des Scheidungsverbunds allenfalls durch Rücknahme des Folgesachenantrags in Betracht. Im Einzelnen gilt für die Abtrennung: Wird in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Verfahrensbeteiligter, ist die Folgesache von Amts wegen abzutrennen (§ 140 Abs. 1 FamFG). Die Entscheidung steht in diesen Fällen nicht im Ermessen des Gerichts. Hintergrund hierfür ist, dass das Verbundverfahren nur zwischen den Ehegatten bestehen kann. Eine Güterrechtsfolgesache ist z.B. abzutrennen, wenn der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte Ansprüche gegen einen Dritten nach § 1390 BGB geltend macht. Eine Kindesunterhaltsfolgesache ist abzutrennen, wenn das betroffene Kind während des Verfahrens das 18. [...]
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