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Die Gegenvorstellung ist ebenso wie die Rüge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO oder nach § 44 FamFG kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. BVerfG, NJW 2009, 829). Sie ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, mit dessen Hilfe eine Korrektur unanfechtbarer Entscheidungen durch die Instanz, welche die Entscheidung erlassen hat, erreicht werden soll. Ihre Statthaftigkeit kann im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.11.2008 (1 BvR 848/07, NJW 2009, 829) nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auch nach dem Inkrafttreten des FamFG kann ein Bedürfnis für diese im Gesetz nicht vorgesehene Rügemöglichkeit bestehen. Sie gründet sich auf die Amtspflicht des Gerichts, korrigierbare Fehler zu beheben, soweit es nicht durch eine bestehende Bindungswirkung daran gehindert ist, seine Entscheidung zu ändern. Eine derartige Bindungswirkung besteht bei materiell rechtskräftigen oder solchen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel [...]
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