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Zu den verschiedenen Rechtsbehelfen vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1242. Die Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert eine förmliche Entscheidung (BVerfG, FamRB 2015, 300; hierzu Lissner, JurBüro 2015, 451). Nach § 7 BerHG n.F. ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder die Bewilligung der Beratungshilfe – von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson – aufgehoben wird, nur die Erinnerung nach § 11 RPflG statthaft (vgl. OLG Koblenz, NJW 2012, 944; OLG Naumburg, JurBüro 2011, 316; OLG Koblenz, NJW 2012, 944; Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 1306 ff.; a.A. LG Potsdam, FamRZ 2009, 902 m. abl. Anm. Lissner, Rpfleger 2009, 390). § 7 BerHG n.F. dient der Klarstellung, dass der Amtsrichter über die Rechtspflegererinnerung abschließend entscheidet; die Vorschrift stellt kein eigenes Rechtsmittel dar (Arnold/Meyer-Stollte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 8. Aufl. 2015, § 24a Rdnr. 24). Die [...]
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