In Familiensachen ist zwischen Familienstreitsachen und FG-Familiensachen zu differenzieren: In Ehe- und Familienstreitsachen folgt das Verfahren den § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 230 ff. ZPO, d.h., die Wiedereinsetzung richtet sich im Ergebnis nach den §§ 233 ff. ZPO. In FG-Familiensachen gelten die §§ 17 ff. FamFG (siehe hierzu unter Teil 5/3.6.2.2). In Ehe- und Familienstreitsachen ist dem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Generell ist die Versäumung einer Frist unverschuldet, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens des Beteiligten unterbleibt (BGH, Urt. v. 12.02.2015 – III ZR 141/14, NJW 2015, 1312). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn zwar der Antragsteller fristgerecht ein vollständiges [...]