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Nach Auffassung des BGH haben Zustellungen auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im VKH-Überprüfungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO jedenfalls dann gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (BGH v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg, FuR 2014, 362) und seine Vollmacht nicht widerrufen wurde (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1725). Zu einem anhängigen VKH-Verfahren gehöre auch das sich ggf. erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende VKH-Überprüfungsverfahren. Es handele sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gem. § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen. Demgemäß erstrecke sich die vom Beteiligten für das VKH-Verfahren erteilte Verfahrensvollmacht auch auf das sich anschließende VKH-Prüfungsverfahren (BGH v. [...]
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