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Die verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmungen des KindRG waren in Art. 15 KindRG geregelt. Diese waren gem. Art. 17 § 2 KindRG von vornherein befristet bis zum 01.07.2003 und sind somit inzwischen außer Kraft getreten. Das vor dem 01.07.1998 geltende Verfahrensrecht hat daher keine Bedeutung mehr. Das zum 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG gilt gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nur für solche Verfahren, die erst ab 01.09.2009 eingeleitet wurden. Für Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist weiterhin das am 30.08.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der kostenrechtlichen Bestimmungen, so dass auch das FamGKG nur auf solche Verfahren Anwendung findet, die erst ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden. Wenn ein Verfahren bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet war, bleibt das bisherige Recht auch für das Rechtsmittelverfahren maßgebend. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel erst nach dem 01.09.2009 eingelegt wird, selbst wenn die [...]
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