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Nach § 1599 Abs. 1 BGB gelten die Vaterschaftszuordnungen nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB kraft Ehe oder Anerkennung sowie die erweiterte Vaterschaftszurechnung nach § 1593 BGB zum verstorbenen Ehemann dann „nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist“. Die rechtliche Vaterschaftszuordnung kann daher grundsätzlich nur durch gerichtliche Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden (Prinzip der gerichtlichen Anfechtung). Der Statusverlust tritt erst mit dem rechtskräftigen Gestaltungsausspruch des Familiengerichts ein. Eine Ausnahme von dem Prinzip der gerichtlichen Anfechtung macht § 1599 Abs. 2 BGB, wonach die Vaterschaftszuordnung zum Ehemann der Mutter für ein während des Scheidungsverfahrens geborenes Kind dann nicht mehr gelten soll, wenn ein Dritter die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses anerkennt [...]
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