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Für die ab 01.08.2022 neu eingeleiteten Verfahren ist nunmehr die Brüssel IIb-VO maßgeblich. Sie gilt in allen Teilen als unmittelbar anzuwendendes Recht in den Mitgliedstaaten und bedarf keiner besonderen Umsetzung durch nationale Gesetzgebung.1 Erwägungsgrund 96 zur Brüssel IIb-VO, wonach mit Blick auf die Art. 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligt, die damit weiterhin für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Sie ist bereits am 09.08.2019 in Kraft getreten (Art. 105 Abs. 1 Brüssel IIb-VO) und wurde wirksam zum 01.08.2022 (Art. 105 Abs. 2 Brüssel IIb-VO). Soweit zu ihrer Durchführung nationale Rechtssetzung durch die Mitgliedstaaten notwendig geworden ist, ist für Deutschland insbesondere mit Blick auf das IntFamRVG das deutsche Durchführungsgesetz zur Brüssel IIb-VO zu beachten (im Folgenden: Brüssel IIb-VO-DG).1a Gesetz zur [...]
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