Düsseldorfer Tabelle
(Stand: 1.7.2003) 1)
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des Barunterhalts-pflichtigen |
Vomhundertsatz |
Bedarfs- |
|||||
|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in Euro |
|||||||
1. |
bis 1300 |
199 |
241 |
284 |
327 |
100 |
730/840 |
2. |
1300-1500 |
213 |
258 |
304 |
350 |
107 |
900 |
3. |
1500-1700 |
227 |
275 |
324 |
373 |
114 |
950 |
4. |
1700-1900 |
241 |
292 |
344 |
396 |
121 |
1000 |
5. |
1900-2100 |
255 |
309 |
364 |
419 |
128 |
1050 |
6. |
2100-2300 |
269 |
326 |
384 |
442 |
135 |
1100 |
7. |
2300-2500 |
283 |
343 |
404 |
465 |
142 |
1150 |
8. |
2500-2800 |
299 |
362 |
426 |
491 |
150 |
1200 |
9. |
2800-3200 |
319 |
386 |
455 |
524 |
160 |
1300 |
10. |
3200-3600 |
339 |
410 |
483 |
556 |
170 |
1400 |
11. |
3600-4000 |
359 |
434 |
512 |
589 |
180 |
1500 |
12. |
4000-4400 |
379 |
458 |
540 |
622 |
190 |
1600 |
13. |
4400-4800 |
398 |
482 |
568 |
654 |
200 |
1700 |
über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der RegelbetragVO West in der ab 1.7.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
||
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhalts- a) wenn der Berechtigte kein |
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
|
|
b) wenn der Berechtigte ebenfalls : |
|
|
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, |
||
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): |
|
|
II. Fortgeltung früheren Rechts: |
||
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten |
||
i.d.R. wie I, i.d.R. 1/2 des Unterhalts zu I., nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
||
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden |
||
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellen- |
||
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem |
||
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: Dem geschiedenen Unterhaltspflich-tigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer |
|
|
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten |
||
1. falls erwerbstätig: 2. falls nicht erwerbstätig: |
840 EUR 730 EUR |
|
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem |
||
1. falls erwerbstätig: 2. falls nicht erwerbstätig: |
615 EUR 535 EUR |
|
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Beispiel: |
|
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): |
|
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und |
|
Notwendiger Eigenbedarf des M: |
840 EUR |
Verteilungsmasse: |
1.300 EUR – 840 EUR = 460 EUR |
Notwendiger Gesamtbedarf der |
326 EUR (K 1) + 269 EUR (K 2) |
Unterhalt: K 1 K 2 F |
326 x 460 : 1.325 = 113,18 EUR 269 x 460 : 1.325 = 93,39 EUR 730 x 460 : 1.325 = 253,43 EUR |
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst. |
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle
Stand: 1.7.2003
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
Einkommens- |
0 bis 5 Jahre |
6 bis 11 Jahre |
12 bis 17 Jahre |
1 = 100 % |
199 – 7 = 192 |
241 – 0 = 241 |
284 – 0 = 284 |
2 = 107 % |
213 – 21 = 192 |
258 – 9 = 249 |
304 – 0 = 304 |
3 = 114 % |
227 – 35 = 192 |
275 – 26 = 249 |
324 – 17 = 307 |
4 = 121 % |
241 – 49 = 192 |
292 – 43 = 249 |
344 – 37 = 307 |
5 = 128 % |
255 – 63 = 192 |
309 – 60 = 249 |
364 – 57 = 307 |
6 = 135 % |
269 – 77 = 192 |
326 – 77 = 249 |
384 – 77 = 307 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
Einkommens- |
0 bis 5 Jahre |
6 bis 11 Jahre |
12 bis 17 Jahre |
1 = 100 % |
199 – 19,50 = 179,50 |
241 – 4,50 = 236,50 |
284 – 0 = 284 |
2 = 107 % |
213 – 33,50 = 179,50 |
258 – 21,50 = 236,50 |
304 – 9,50 = 294,50 |
3 = 114 % |
227 – 47,50 = 179,50 |
275 – 38,50 = 236,50 |
324 – 29,50 = 294,50 |
4 = 121 % |
241 – 61,50 = 179,50 |
292 – 55,50 = 236,50 |
344 – 49,50 = 294,50 |
5 = 128 % |
255 – 75,50 = 179,50 |
309 – 72,50 = 236,50 |
364 – 69,50 = 294,50 |
6 = 135 % |
269 – 89,50 = 179,50 |
326 – 89,50 = 236,50 |
384 – 89,50 = 294,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).