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Düsseldorfer Tabelle

(Stand: 1.7.2003) 1)

 

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts-pflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

1612 a Abs. 3 BGB)

Vom­hundert­satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

(Anm. 6)

 

0–5

6–11

12–17

ab 18

 

 

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1300

199

241

284

327

100

730/840

2.

1300-1500

213

258

304

350

107

900

3.

1500-1700

227

275

324

373

114

950

4.

1700-1900

241

292

344

396

121

1000

5.

1900-2100

255

309

364

419

128

1050

6.

2100-2300

269

326

384

442

135

1100

7.

2300-2500

283

343

404

465

142

1150

8.

2500-2800

299

362

426

491

150

1200

9.

2800-3200

319

386

455

524

160

1300

10.

3200-3600

339

410

483

556

170

1400

11.

3600-4000

359

434

512

589

180

1500

12.

4000-4400

379

458

540

622

190

1600

13.

4400-4800

398

482

568

654

200

1700

         über 4800

nach den Umständen des Falles

1)      Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Fami­liensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

 

Anmerkungen:

1.   Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

      Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.   Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der RegelbetragVO West in der ab 1.7.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3.   Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.   Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.   Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

          gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

          gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

      beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Neben­kosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

      Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

6.   Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.   Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

      Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.   Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.

9.   In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

      Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

      Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

 

B.  Ehegattenunterhalt

I.    Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1.   gegen einen erwerbstätigen Unterhalts-

pflichtigen:

      a)   wenn der Berechtigte kein

             Einkommen hat:





3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

      b)   wenn der Berechtigte ebenfalls

             Einkommen hat:

:



3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

      c)   wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,

             obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit

             trifft:





gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.   gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):



wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

 

II.  Fortgeltung früheren Rechts:

1.   Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten

      ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

      a)   aus §§ 58, 59 EheG:

      b)   aus § 60 EheG:

      c)   aus § 61 EheG:

i.d.R. wie I,

i.d.R. 1/2 des Unterhalts zu I.,

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.   Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden

      sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksich-

      tigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen

      Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt

      werden:

      Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellen-

      betrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

      Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist

      der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom

      22.1.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem

      geschiedenen Berechtigten:

      1.   wenn der Unterhaltspflichtige                erwerbstätig ist:

      2.   wenn der Unterhaltspflichtige                nicht erwerbstätig ist:

      Dem geschiedenen Unterhaltspflich-tigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer 

Betrag zu belassen.



840 EUR



730 EUR

V.  Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten

      einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

      1.   falls erwerbstätig:

      2.   falls nicht erwerbstätig:

840 EUR

730 EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem

      gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

      1.   falls erwerbstätig:

      2.   falls nicht erwerbstätig:

615 EUR

535 EUR

 

 

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.

Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).

 

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M):



1.300 EUR.

Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und

5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht

erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben.

F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:

840 EUR

Verteilungsmasse:

1.300 EUR – 840 EUR = 460 EUR

Notwendiger Gesamtbedarf der

Unterhaltsberechtigten:

326 EUR (K 1) + 269 EUR (K 2)

+ 730 EUR (F) = 1.325 EUR

Unterhalt:                               K 1

                                               K 2

                                               F

326 x 460 : 1.325 = 113,18 EUR

269 x 460 : 1.325 = 93,39 EUR

730 x 460 : 1.325 = 253,43 EUR

Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1.     Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2.     Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.

      Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

 

 

 

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1.7.2003

 

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommens-

gruppe

0 bis 5 Jahre

6 bis 11 Jahre

12 bis 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 7 = 192

241 –   0 = 241

284 –   0 = 284

2 = 107 %

213 – 21 = 192

258 – 9 = 249

304 – 0 = 304

3 = 114 %

227 – 35 = 192

275 – 26 = 249

324 – 17 = 307

4 = 121 %

241 – 49 = 192

292 – 43 = 249

344 – 37 = 307

5 = 128 %

255 – 63 = 192

309 – 60 = 249

364 – 57 = 307

6 = 135 %

269 – 77 = 192

326 – 77 = 249

384 – 77 = 307

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

Einkommens-

gruppe

0 bis 5 Jahre

6 bis 11 Jahre

12 bis 17 Jahre

1 = 100 %

199 – 19,50 = 179,50

241 – 4,50 = 236,50

284 – 0 = 284

2 = 107 %

213 – 33,50 = 179,50

258 – 21,50 = 236,50

304 – 9,50 = 294,50

3 = 114 %

227 – 47,50 = 179,50

275 – 38,50 = 236,50

324 – 29,50 = 294,50

4 = 121 %

241 – 61,50 = 179,50

292 – 55,50 = 236,50

344 – 49,50 = 294,50

5 = 128 %

255 – 75,50 = 179,50

309 – 72,50 = 236,50

364 – 69,50 = 294,50

6 = 135 %

269 – 89,50 = 179,50

326 – 89,50 = 236,50

384 – 89,50 = 294,50

 

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).