An das Amtsgericht ... – Familiengericht –... Sachlich zuständig ist gem. § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht, dessen örtliche Zuständigkeit sich nach § 218 Nr. 2–5 FamFG bestimmt. des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegnerin – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage, die mit Urteil/Beschluss des AG ... vom ... (Az.: ...) betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung der anpassungsfähigen Anrechte des Antragstellers mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht erforderlich. Begründung: Der Anspruch des Antragstellers auf Anpassung folgt aus § 33 VersAusglG. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute. Der Wertausgleich bei der Scheidung wurde mit der im Antrag näher bezeichneten Entscheidung [...]