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Versorgungsausgleich: Unterschiede zwischen der gerichtlichen Entscheidung bei interner und externer Teilung

Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es - anders als bei der internen Teilung - keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.

Darum geht es

Neben anderen auszugleichenden Anrechten erwarben beide Ehegatten während der Ehezeit vom 01.09.1998 bis zum 30.06.2011 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutsche Telekom AG (DTAG). Diese hat für die beiderseits bei ihr erworbenen Anrechte die externe Teilung verlangt. Fraglich war, ob bei der externen Teilung dieser Anrechte – wie es bei der internen Teilung geboten wäre – auch die Rechtsgrundlagen des extern geteilten Anrechts und die konkrete Durchführung seiner Teilung im Tenor benannt werden müssen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Familiengericht hat im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des jeweils Ausgleichspflichtigen bei der DTAG ein Anrecht zugunsten des jeweils Ausgleichsberechtigten in Höhe von 3.940,50 bzw. 24.215 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.06.2011, begründet und die DTAG verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % vom 30.06.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Dagegen hat die DTAG Beschwerde eingelegt, um zu erreichen, dass die vollständige Bezeichnung der tariflichen Rechtsgrundlage ihrer Versorgungsleistung und die im Teilungsfall konkret anzuwendende Teilungsordnung in die Beschlussformel aufgenommen werden. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der DTAG.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten nach § 10 VersAusglG wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung in deren Tenor die Fassung oder das Datum der zugrunde liegenden untergesetzlichen Versorgungsregelung zu benennen. Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht.

Durchführung der internen Teilung

Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10, DRsp-Nr. 2011/2823 = FamRZ 2011, 547, Rdnr. 22 ff.). Dadurch wird der § 11 Abs. 1 VersAusglG entsprechende konkrete Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klargestellt (Hahne, BetrAVG 2012, 189, 190).

Durchführung der externen Teilung

Einer solchen Klarstellung bedarf es bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung erschöpft sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, § 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG. Durch die Festsetzung des Zahlbetrags wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet.

Folgerungen aus der Entscheidung

Bei der internen Teilung nach §§ 10–13 VersAusglG wird ein konkret ausgestaltetes Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts geschaffen. Für gesetzliche Versorgungen (Grundversorgungen, siehe auch die Aufzählung in § 32 VersAusglG) ergibt sich dies aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen, z.B. für die gesetzliche Rentenversicherung im SGB VI (näher: Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 10 VersAusglG Rdnr. 37 ff.).

Für untergesetzliche (betriebliche oder private) Versorgungen gelten die §§ 11 f. VersAusglG und die Versorgungsordnung des jeweiligen Versorgungsträgers, weshalb deren Benennung erforderlich ist (grundlegend: BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10, DRsp-Nr. 2011/2823 = FamRZ 2011, 547; OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2010 – 10 UF 198/10, DRsp-Nr. 2010/16790 = FamRZ 2011, 379; anderer Auffassung: OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.02.2010 – 18 UF 24/10, DRsp-Nr. 2011/12622 = FamRZ 2011, 381).
Bei der externen Teilung hingegen wird kein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts geschaffen. Die Festsetzung des zu zahlenden Kapitalwerts führt im Ergebnis zu einer Art Abfindung des auszugleichenden Anrechts; hierauf beschränkt sich die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung (siehe bereits OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.02.2012 - 3 UF 171/11, DRsp-Nr. 2012/4151 = FamRZ 2012, 1804).

Anforderungen an die Beschlussformel bei der externen Teilung

Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache des Ausgleichspflichtigen und des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts; diese Festlegung ist nicht die Aufgabe des Familiengerichts. Anders als bei der internen Teilung müssen daher bei der externen Teilung die Rechtsgrundlage der Versorgung und die für die Teilung maßgebliche Teilungsordnung in der Beschlussformel nicht benannt werden (OLG Hamm, FamFR 2013, 39; OLG Oldenburg, a.a.O.).

Praxishinweis

1. Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG ist darauf zu achten, dass der Kapitalbetrag im Tenor (korrekt) benannt und – dies wird häufig übersehen – grundsätzlich zu verzinsen ist. Die Verzinsung des Ausgleichswerts ist an dem bei dessen Ermittlung durch den Versorgungsträger zugrunde gelegten Rechnungszins zu bemessen (BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 546/10, DRsp-Nr. 2011/17331 = FamRZ 2011, 1785). Nicht abschließend entschieden ist die Frage, wann der Verzinsungszeitraum endet:

  • bei Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die externe Teilung (so OLG Bremen, Beschl. v. 20.12.2011 - 4 UF 120/11, DRsp-Nr. 2012/339 = FamRZ 2012, 637; wohl auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2012 – 17 UF 162/12, FamFR 2012, 472) oder
  • bei Zahlungseingang des festgesetzten Kapitalbetrags beim Zielversorgungsträger (so OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.11.2012 - 4 UF 189/12, DRsp-Nr. 2013/284 = FamRB 2013, 6; OLG Celle, Beschl. v. 04.05.2011 - 10 UF 147/10, NJW-RR 2011, 1571 mit zustimmender Anm. Holzwarth, FamFR 2011, 278)

2. Zu beachten ist die zum 01.01.2013 erfolgte Änderung des § 76 Abs. 4 SGB VI durch Art. 2 Nr. 2b des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 05.12.2012, BGBl I, 2467. Danach sollen nun in Fällen, in denen der Ausgleichswert zu verzinsen ist, der eingezahlte Kapitalbetrag und die zu zahlenden Zinsen zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs in Entgeltpunkte umgerechnet werden, § 76 Abs. 4 SGB VI und dazu BT-Drucks. 17/11185, S. 6.

Damit ist § 76 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SGB VI auf Verzinsungsentscheidungen nicht mehr anwendbar (Rehbein, jurisPR-FamR 2/2013, Anm. 6). Brisant ist dies in Fällen, in denen die gesetzliche Rentenversicherung die Zielversorgung nach § 15 VersAusglG bildet. Unterbleibt eine Verzinsung des Ausgleichswerts, bleibt es bei der Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte zum Ende der Ehezeit bzw. zu dem in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI genannten Zeitpunkt. Damit ist die Frage der Verzinsung nun in jedem Fall auch für den Ausgleichsberechtigten bedeutsam. Für diesen wird die Neuregelung i.d.R. günstiger sein.

Liegen das Ende der Ehezeit und das Ende des Verzinsungszeitraums in verschiedenen Kalenderjahren, könnte in seltenen Fällen eine Verzinsung zu einem für den Ausgleichsberechtigten ungünstigeren Ergebnis führen (Rehbein, a.a.O.). Dies könnte dann eintreten, wenn sich einer der maßgebenden Berechnungsfaktoren des § 187 Abs. 3 SGB VI (Beitragssatz oder Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI) in der Zwischenzeit maßgeblich vermindert hat und dies durch die Zinsen nicht ausreichend kompensiert wird (Rehbein, a.a.O.).

Insofern besteht eine Prüfpflicht des Rechtsanwalts des Ausgleichsberechtigten hinsichtlich der Auswirkungen zumindest bei unterlassener Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswerts. Da die Ergänzung des § 76 Abs. 4 SGB VI auch in § 187 Abs. 6 SGB VI umgesetzt wurde, ist dies auch in Fällen der Vereinbarung unter Ehegatten nach §§ 6–8 VersAusglG zu prüfen, soweit die Parteien auch eine Verzinsung des Kapitalbetrags in die Vereinbarung aufnehmen wollen (Rehbein, a.a.O.).

>> weiter zum Volltext: BGH, Beschl. v. 23.01.2013 – XII ZB 541/12, DRsp-Nr. 2013/4044